Umsatzsteuergesetz

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Umsatzsteuergesetz

Nach §22 UStG. ist die abzuführende Umsatzsteuer aus eigenen Unterlagen / Aufzeichnungen zu ermitteln (siehe hierzu auch §22 UStG auf Bundesamt für Justiz).

Mit eigenen Unterlagen sind u. a. die mit dem Warenwirtschaftsprogramm des Händlers erstellten Rechnungen und Rechnungskorrekturen gemeint.

Insbesondere in Verbindung mit dem Amazon FBA - PAN-EU-Programm greifen viele Händler auf Dienstleister zurück, die die abzuführende Umsatzsteuer direkt aus den Amazon-Daten

(z.B. per API-Abruf oder aus dem Amazon-Mehrwertsteuerbericht) ermitteln und an die entsprechenden Behörden melden.

Dies führt regelmäßig dazu, dass die in der Buchhaltung (sog. Hauptbuch) ausgewiesene Umsatzsteuerlast - diese entsteht ja durch die Verbuchung der Rechnungen / Rechnungskorrekturen -

oft nicht mit der durch die Dienstleister (aus Amazon) ermittelten Umsatzsteuerlast übereinstimmt.

Die Abweichungen können von einigen wenigen Euro bis hin zu mehreren tausend Euro (pro Land und Monat) ausmachen.

Problematisch wird dies immer bei Betriebs- bzw. Umsatzsteuerprüfungen:

Zwischen der gemeldeten Umsatzsteuer (z. B. auf Basis des Amazon-Mehrwertsteuerberichts) und dem laut Buchhaltung abzuführendem Wert ergeben sich große Abweichungen.

Der jeweilige Prüfer kann daraus nur schließen, dass entweder die Buchhaltung des Händlers nicht in Ordnung ist,

oder ein falscher Umsatzsteuerwert gemeldet wurde. Solche Differenzen können - je nach Umfang - zu schweren Konsequenzen wie z. B. Nachzahlungen, Steuerstrafverfahren führen.

Bei der Entwicklung des amavat-Umsatzsteuermoduls haben wir uns deshalb besonders auf die Nachvollziehbarkeit, sowie die Möglichkeit der Verprobung

der von Nexus ermittelten Umsatzsteuerdaten gegen die entsprechenden Finanzbuchhaltungsdaten konzentriert.