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Der Onlinehandel kennt keine Landesgrenzen. Viele Onlinehandelsunternehmen sind europa- oder sogar weltweit tätig. Dementsprechend muss bei der Verbuchung solcher Geschäftsvorfälle das Umsatzsteuergesetz berücksichtigt werden. D. h., dass bei der buchhalterischen Erfassung z. B. das Lieferland, die USt-ID-Nr. (soweit erforderlich), aber auch die Lieferschwellen des jeweiligen Landes berücksichtigt werden müssen. Sofern die Lieferschwelle eines EU-Landes überschritten wird, ist der Unternehmer im jeweiligen EU-Land steuerpflichtig, was wiederum in der Buchhaltung berücksichtigt werden muss. Hinzu kommt, dass die Abgabefristen für die Zusammenfassende Meldung (ZM) stark verkürzt wurden, was dazu führt, dass die Buchhaltung entsprechend zeitnah erstellt werden muss. Verspätete oder unterlassene Meldungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen (ZM) können nicht unerhebliche Ordnungsgelder zur Folge haben.
Hinweis
Informationen zur Versandhandelsrichtline und zu den Lieferschwellen finden Sie in:
§ 3c UStG
•Abschn. 42j UStR
•Abschn. 177 Abs. 6 UStR
Informationen zur ZM im Allgemeinen und deren Abgabefrist im Besonderen finden Sie in
NWB DokID: IAAAB-05703
Eine gute Zusammenfassung finden Sie im Dokument Nr. 863715 des Lexinform-Systems der Datev. Diese Plattform ist allerdings nur Datev-Mitgliedern zugänglich. Wenden Sie sich ggf. an Ihren Steuerberater.