Summenverbuchung

<< Klicke um Table of Contents anzuzeigen  >>

Navigation:  Teil 1 – Nexus – Grundwissen > Fachliche Erläuterung > Verfahren zur Abwicklung von eCommerce-Buchhaltungen per Hand >

Summenverbuchung

Der einfachste und zugleich „gefährlichste“ Weg, die Buchhaltung eines Onlinehandelsunternehmens zu erledigen, ist einfach nur die Summen der jeweiligen Umsatzerlöse (7%, 19%, EU) etc. zu verbuchen. Diese Zahlen lassen sich über entsprechende Filter mit wenig Aufwand aus dem jeweiligen rechnungschreibenden System ermitteln. Die Erstellung der Buchhaltung ist dann durch die Eingabe von wenigen Buchungssätzen erledigt.

Diese Vorgehensweise ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen steuerlich ein Einnahme-Überschuss-Rechner ist (EÜR).

Sofern das Unternehmen der Bilanzierungspflicht unterliegt, ist von dieser Vorgehensweise dringend abzuraten, weil Sie die GoBd (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) dahingehend verletzt, dass vom Beleg nicht mehr auf den Geschäftsvorfall und umgekehrt geschlossen werden kann. Den entsprechenden Buchnachweis über das Rechnung schreibende System führen zu wollen, ist ebenfalls kritisch: Die meisten rechnungschreibenden Systeme haben keinerlei Wirtschaftsprüfer-Testate oder gar eine GDPdU-Schnittstelle. Insofern kann die Glaubwürdigkeit des Buchnachweises über das Rechnung schreibende System von den Finanzbehörden leicht angezweifelt werden.