OSS Logik

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OSS Logik

Ab dem 1.7.2021 wurde in der EU der sogenannte umsatzssteuerliche One-Stop-Shop (OSS) als Vereinfachung im Umsatzsteuermeldeverfahren eingeführt.

 

Wurde in der Vergangenheit die Lieferschwelle in ein bestimmtes EU-Land überschritten, musste dort auch die Umsatzsteuer deklariert werden.

 

Ab dem 1.7.2021 gibt es nun nur noch eine einzige Lieferschwelle in Höhe von 10.000 €.

Diese gilt - vereinfacht - immer dann als überschritten, wenn der Umsatz mit Privatkunden in einem anderen EU-Land eben diese 10.000 € überschreitet.

 

Im Gegensatz zum vorher angewandten Verfahren kann der Onlinehändler nun die im Ausland abzuführenden Umsatzsteuern bequem über das Bundeszentralamt für Steuern melden. Da die meisten Finanzbuchhaltungssysteme - insbesondere Datev - das OSS-Verfahren unterstützen, kann die in den jeweiligen EU-Ländern abzuführende Umsatzsteuer bei richtiger Konfiguration von Nexus und dem empfangenden Finanzbuchhaltungssystem direkt aus dem Finanzbuchhaltungssystem erfolgen.

 

Die Inanspruchnahme von Dienstleistern, die OSS-Fälle an ausländische Fiskalbehörden melden, ist ggf. nicht mehr erforderlich.

Die o. g. Dienstleister werden unter Umständen nur noch für die Meldung von innergemeinschaftlichen Warenbewegungen und Commingling-Transaktionen benötigt.  Je nachdem, ob Sie die abzuführende Umsatzsteuer über OSS oder einen Dienstleister melden, lässt sich u. U, viel Geld sparen.
Prüfen Sie unbedingt, ob die im Settlement-Report von Amazon aufgeführten Commingling-Aufwendungen korrekt gebucht werden.

Ggf. sind entsprechende Kontierregeln erforderlich.

prechen Sie deshalb unbedingt mit Ihrer Steuerberatungskanzlei, welche Umsatzsteuern Sie wie melden möchten und wie diese verbucht werden sollen!

 

 

Um die OSS-Logik in Nexus zu aktivieren, setzen Sie die entsprechenden Kenner in den allgemeinen Einstellungen des Mandanten:

 

OSS-Buchungslogik anwenden

Dieser Kenner bewirkt, dass Nexus OSS-Fälle erkennt und die entsprechende Logik dazu anwendet

Bitte beachten Sie, dass die OSS-Logik nur auf Belege angewendet wird, deren Belegdatum der 1.7.2021 oder später ist!

 

EU->Inland über OSS-melden

Ist die EU-Lieferschwelle überschritten, ist eine Lieferung an einen Privatkunden aus einem EU-Land in das EU-Land in dem der Sitz des Onlinehandelsunternehmens liegt, zu versteuern.

 

Beispiel

Verkauf von Ware aus FR (Versendungsland) an einen Privatkunden nach DE (Bestimmungsland). Der Sitz des Onlinehändlers ist DE, die EU-Lieferschwelle ist überschritten.

Der Umsatz ist also in DE zu versteuern.

 

Der Umsatz kann theoretisch über die reguläre Umsatzsteuermeldung oder per OSS-Verfahren gemeldet werden.

Ist der obige Kenner bewirkt, dass der Umsatz als OSS-Transaktion erkannt wird.

 

Feststellung des OSS-Falles

Die OSS-Logik wirkt sich ausschließlich bei der Verbuchung von Ausgangsrechnungen bzw. Rechnungskorrekturen aus.

Nexus prüft nun für jede zu verbuchende Rechnung, ob es sich um eine OSS-Transaktion handelt oder nicht.

 

Eine OSS-Transaktion liegt immer dann vor, wenn

1.Die EU-Lieferschwelle überschritten wurde

2.Die Rechnung an einen Privatkunden in einem anderen EU-Land gestellt wurde

3. Die Rechnung wurde an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land gestellt und

    der Kunde hat eine USt.-Ident.-Nr. angegeben. Die Rechnung ist keine Nettorechnung und weist Umsatzsteuer aus.

 

Sonderfall KEA/MOSS (elektronische Dienstleistung)

Rechnungen mit elektronischer Dienstleistung werden ebenfalls wie eine OSS-Transaktion behandelt, wenn folgender

Sachverhalt vorliegt:

1.Die Rechnung an einen Privatkunden in einem anderen EU-Land gestellt wurde

2.Die Rechnung ausschließlich elektronische Dienstleistungen beinhaltet.

 

Auswirkung des OSS-Falles

Wird eine Rechnung von Nexus als OSS-Fall (bzw. KEA/MOSS-Fall) erkannt, werden die aus diesem Beleg erzeugten Erlöskontierungen mit folgenden EU-relevanten-Informationen versorgt:

 

EU-Info-Bestimmungsland (früher nur EU-Info)

An der Befüllung dieses Feldes hat sich nichts geändert.

Es enthält den ISO-Ländercode des Landes, in das die Lieferung erfolgt ist.

 

EU-Steuersatz Bestimmungsland (früher nur EU-Steuersatz)

An der Befüllung dieses Feldes hat sich nichts geändert.

Es enthält den im Bestimmungsland anzuwendenden Steuersatz.

 

EU-Info-Ursprungsland

Dieses Buchungsfeld wurde erst mit der Einführung des OSS eingeführt.

Es enthält den ISO-2-Code des EU-Ursprungslandes der Lieferung.

Nexus fügt hier immer das in der Rechnung angegebene Versendungsland ein.

Sind Sie in einem anderen EU-Land umsatzsteuerlich registriert, dann kann Nexus die entsprechende Umsatzsteueridentifikations-Nr. einsetzen,

sofern diese als OSS-Ursprungsinfo angegeben wurde (Siehe hierzu auch Einstellungen -> Allgemein -> USt.-Ident.-Nummern)

 

EU-Steuersatz-Ursprungsland

Dieses Feld wird von Nexus derzeit nicht befüllt. Ggf. findet es zu einem späteren Zeitpunkt Verwendung.

 

Ausnahme EU-Inlandslieferungen

Findet der Verkauf in einem anderen EU-Land statt, handelt es sich ausdrücklich nicht um einen OSS-Fall.

Dennoch werden die o. g.-Felder (EU-Info Bestimmungs- / Ursprungsland und EU-Steuersatz Bestimmungsland) befüllt,

weil dies die Logik von Datev-Rechnungswesen zwingend vorgibt.

 

Beispiel

Lieferung an einen Privatkunden von FR nach FR. Der Sitz des Onlinehändlers ist DE.

Bei aktivierter OSS-Logik befüllt Nexus die o. g. Felder, obwohl es sich nicht um einen OSS-Fall handelt.

 

Anpassung der Erlöskontierungen

Die Erlöskontierungen selbst müssen aufgrund der aktivierten OSS-Logik grundsätzlich NICHT angepasst werden.

Für den Fall, dass versehentlich falsch ausgestellte Rechnungen verbucht werden sollen, besteht allerdings die

Möglichkeit, die Kontierergel anzuweisen, die Übergabe von OSS-Informationen zu unterdrücken.